Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 11 Ruhezeit, Einschluss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Ruhezeit umfasst einen Zeitraum von täglich acht bis 16 Stunden. Die Tageseinteilung wird von der Leitung der Einrichtung angeordnet. Grundsätzlich soll eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/11#abs-2 (2) Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich und auch im Außenbereich gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 § 12